Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

1. Allgemeines

1.1 – Allen unseren Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen – auch zukünftigen – gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Bestellern liegen ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend: „AGB“) zugrunde. Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil unseres Vertrags. Entgegenstehende oder von den nachstehenden AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2 – Unsere AGB gelten nur gegenüber Bestellern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.

1.3 – Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentation dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden können.

1.4. – Verkäufer und Kunde agieren jeweils als unabhängige Datenverantwortliche in Bezug auf die in Verbindung mit dem Verkauf sowie der Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten. Beide Parteien müssen in Verbindung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften einhalten. Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Verkäufer finden Sie in KOMPANs Datenschutzrichtlinie auf www.kompan.com.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 – Unsere Angebote, gleichgültig in welcher Form, sind, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, unverbindlich, selbst wenn diese nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Sie basieren auf der Leistungsbeschreibung bzw. Anfrage des Bestellers, der insbesondere die örtlichen Verhältnisse genau beschreiben muss, wenn sich aus ihnen Auswirkungen auf unsere zu liefernden und ggfs. zu montierenden Produkte ergeben.

2.2 – Die schriftliche Annahme unseres unverbindlichen Angebotes (Bestellung) ist das vorbehaltlose und widerruflich verbindliche Angebot des Bestellers, die bestellte Ware nach Maßgabe dieser AGB erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung ist eine einseitige Stornierung oder sind einseitige Änderungen des Bestellers nicht mehr möglich. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur Gültigkeit, sofern diese von uns schriftlich bestätigt werden.

2.3 – Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn und soweit Kompan das Angebot des Bestellers schriftlich mittels einer Auftragsbestätigung angenommen hat oder die Lieferung tatsächlich durchführt.

2.4 – Werden Bestellungen auf Abruf nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Abruffrist durch den Besteller abgerufen, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die uns berechtigt, nach unserem Ermessen entweder die Ware auszuliefern und den uns hierdurch entstandenen Kaufpreis oder von dem mit dem Besteller geschlossenen Vertrag zurückzutreten und den hierdurch entstandenen Schaden geltend zu machen. Das Gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit der Auftragsbestätigung 6 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

2.5 – Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot. Für den Inhalt und den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist aber ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen, Pläne und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2.6 – Wir sind nach Zustandekommens des Vertrages berechtigt, Konstruktions- und Materialänderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit hierdurch der gewöhnliche oder der aus dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Ware nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten sind wir berechtigt, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

2.7 – Soweit die von uns verkauften Produkte aufgrund besonderer Anforderungen des Bestellers Sonderanfertigungen sind, können sie grundsätzlich weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Nimmt der Besteller die von ihm bestellte, sondergefertigte Ware endgültig nicht ab, werden die mit der Bestellung zusammenhängenden, uns bereits entstandenen bzw. entstehenden Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns von uns in Rechnung gestellt und sind auf Nachweis zu erstatten.

3. Lieferung, Liefertermine- und fristen

3.1 – Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender bestimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde.

3.2 – Die Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten nach der Auftragsbestätigung gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind und dieser seine sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu diesen sonstigen Verpflichtungen des Bestellers gehören insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Lieferstelle sowie die Zahlung einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

3.3 – Die Lieferung erfolgt an eine vom Käufer zu benennende Lieferstelle. Die Anlieferung der bestellten Ware erfolgt demontiert. Dies gilt nicht bei einer Bestellung von bestimmten Produkten unserer Robinienserie, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen teilweise vollständig vormontiert an die Lieferstelle geliefert werden. Bei beauftragten Montagen trägt der Besteller die Kosten der Montagen gemäß unseren Montagebedingungen (vgl. Ziff. 9.) Sofern der Besteller keine Montageleistungen beauftragt, erfolgt die Lieferung unabgeladen. Der Besteller ist in diesem Fall für die rechtzeitige Gestellung von geeigneten technischen Entladehilfsmitteln und den Entladevorgang verantwortlich. In unseren Preisen ist eine Stand- und Entladezeit von 1 Stunde enthalten.

3.4 – Die Lieferzeit bzw. der Liefertermin verlängert sich angemessen in dem Fall, wenn wir unsere Lieferverpflichtung aufgrund eines außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden und bei Vertragsschluss von uns vernünftigerweise nicht vorhersehbaren Hinderungsgrundes nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgründen gehört insbesondere die nicht fristgerechte und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer sowie höhere Gewalt. Dem Besteller werden der Grund und die geschätzte Dauer bis zur Überwindung dieses Ereignisses unverzüglich schriftlich bekanntgegeben. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit, die mindestens 3 Monate betragen muss, beendet sein oder die Lieferung zur Gänze oder zum Teil unmöglich oder unzumutbar, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, den Vertrag zu stornieren oder von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass daraus eine Haftung gegenüber dem Besteller oder uns resultiert.

3.5 – Voraus- und/oder Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden grundsätzlich in Rechnung gestellt.

3.6 – Der Besteller kann für den Fall eines Lieferverzuges nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen unter Ankündigung des Rücktrittes gesetzt hat und innerhalb dieser Frist keine Leistung erbracht wird.

3.7 – Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Verpflichtungen (Ziff. 3.2) sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Auslagen ersetzt zu verlangen. In Fällen des Annahmeverzuges des Bestellers werden wir die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers vornehmen. In diesem Fall gelten unsere Verpflichtungen als erfüllt. Kompan trifft keine Haftung im Zusammenhang mit der Lagerung. Die Nichtabnahme der Ware ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Bestellers zur Entrichtung des Kaufpreises; der Kaufpreis wird an jenem Tag fällig und zahlbar, an dem die Ware zur Lieferung bereit war. Auf gesonderten Wunsch des Bestellers werden wir die Waren auf seine vorauszuzahlenden Kosten versichern.

4. Preise

4.1 – Der Preis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis; sofern dort kein Preis genannt ist, gilt derjenige, der in unseren aktuellen Preislisten aufgeführt ist, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist oder falls auch dort kein Preis genannt ist, der im Angebot enthaltene Preis.

4.2 – Die Preise gelten grundsätzlich als Festpreise und verstehen sich in der in der Auftragsbestätigung angegebenen Währung. Sie verstehen sich ferner, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf normaler Frachtbasis frei Empfangsstation inkl. der Kosten für Verpackung, Be- und Entladung, Transport, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und Abgaben. Ziff. 4.5 bleibt unberührt.

4.3 – Aufwendungen und/oder Auslagen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden von uns gesondert zu den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt.

4.4 – Angemessene Preisänderungen, die auf veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen beruhen und die vier Monate oder später nach Vertragsschluss eintreten, bleiben vorbehalten.

4.5 – Frachtkosten

Warennettowert laut Listenpreis bis 183 Euro: 9,50 Euro Warennettowert laut Listenpreis zwischen 184 und 5.000 Euro: 5 % Warennettowert laut Listenpreis zwischen 5.001 und 50.000 Euro: 4,6 % Warennettowert laut Listenpreis zwischen 50.001 und 100.000 Euro: 4,3 % Warennettowert laut Listenpreis größer als 100.001: 4,0 %

5. Rechnungslegung und Zahlung

5.1 – Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronische Übermittlung an eine vom Besteller bekanntgegebene E-Mail Adresse. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, solche elektronischen Rechnungen zu akzeptieren. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen.

5.2 – Zahlungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab dem Tage des Rechnungszugangs ohne Abzug binnen der innerhalb der Rechnung genannten Zahlungsfrist (in der Regel 14 Tage), spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen, zu leisten. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen / Teilrechnungen. Besondere Kunden- oder auftragsbezogene Vereinbarungen zu einem Skontoabzug, der Skontofrist und/oder einem auftragsbezogenen Nachlass sowie anderweitige Zahlungsfristen haben nur Geltung, wenn diese schriftlich von uns bestätigt sind. Unabhängig von der Art des Zahlungsmittels gilt die Rechnung erst an jenem Tag als beglichen, wenn der gesamte Rechnungsbetrag unwiderruflich auf unserem Konto eingegangen ist, so dass wir über ihn verfügen können.

5.3 – Sämtliche durch die Wahl des Zahlungsmittels entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.4 – Gerät der Besteller mit der Bezahlung des von uns in Rechnung gestellten Preises oder Teilen davon in Verzug, steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen an den Besteller nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen. Soweit es der Besteller versäumt, den Kaufpreis rechtzeitig zu zahlen, können wir unbeschadet sonstiger zur Verfügung stehender Rechte oder Rechtsbehelfe Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem letzten von der Nationalbank veröffentlichten Basiszinssatz p.a. zzgl. allfälliger Umsatzsteuer auf den ausstehenden Betrag verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren und/oder weiteren Verzugsschadens unbenommen; mit der zweiten Mahnung sind wir zudem berechtigt, zusätzliche Mahngebühren von 10 € geltend zu machen. Schließlich sind wir im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers berechtigt, nach erfolglosem einer dem Besteller schriftlich eingeräumten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu stornieren. In diesem Fall hat der Besteller den uns hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

5.5 – Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen und aufgrund derer eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches aus dem geschlossenen Vertrag besteht, sind wir berechtigt, einen laufenden Vertrag mit dem Besteller oder die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis die Zahlung aus dem geschlossenen Vertrag bewirkt oder Sicherheit für den vereinbarten Preis geleistet ist und der Besteller etwaige andere allfällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag stehen, beglichen hat.

5.6 – Sofern wir dies nicht schriftlich genehmigt haben, ist der Besteller nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder den von uns in Rechnung gestellten Preis mit Gegenforderungen aufzurechnen, insbesondere nicht mit Gewährleistungsansprüchen. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist ausschließlich wegen von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Bestellers statthaft.

6. Gefahrenübergang, Transport

6.1 – Versandwege sind unserer Wahl überlassen. Wurde keine schriftliche Vereinbarung über die Verpackung der Ware getroffen, liegt die Auswahl und die Art der Verpackung im Ermessen von Kompan. Sie erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie Umweltgesichtspunkten.

6.2 – Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller, soweit es sich um einen Verbraucher handelt, über, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Gelände des Bestellers oder an einen von diesem benannten Bestimmungsort auf fester Fahrbahn angekommen ist. Im Falle der Nichtbefahrbarkeit des Übergabeortes erfolgt der Gefahrübergang an dem Ort, bis zu dem ein einwandfreies An- und Abfahren möglich ist. Beim kaufmännischen Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Ware ist durch den Besteller beim Empfang umgehend auf Ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Eventuelle offensichtliche Transportschäden und/oder Fehlmengen sind sofort auf dem Frachtbrief des Transportführers oder auf dem Lieferschein zu vermerken sowie uns gegenüber spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware mindestens in Textform zu melden. Spätere Reklamationen (Transportschäden / Fehlmengen) können nicht anerkannt werden. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch die Transportperson gilt als Beweis für die Liefermenge sowie für eine einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn der Besteller weist Fehlmengen und/oder nach, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung Mängel aufwies oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

6.3 – Verzögert sich die Beförderung der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.4 – Die vorstehenden Bedingungen gelten für erbrachte Teillieferungen und –leistungen entsprechend.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 – Die bestellten und gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Preises im Sinne der Ziff. 4.1 dieser AGB unser Eigentum, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferleistungen, auch wenn wir hierauf nicht stets ausdrücklich hinweisen.

7.2 – Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung dieses Eigentumsvorbehaltes bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Bestellers) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.

7.3 – Sofern unser Eigentumsrecht durch die Veräußerung der Ware durch den Besteller untergeht, so gehen sämtliche – auch zukünftige – Ansprüche des Bestellers, die ihm für diese aus der Veräußerung der von uns gelieferten Waren erwachsen, mit ihrer Entstehung auf uns über und gelten als im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung erfüllungshalber an. Die abgetretenen Ansprüche treten an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes und dienen demselben in Ziffer 7.1 dieser AGB genannten Zweck. Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange, wie er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Käufer bekannt zu geben, wie auch wir zur Anzeige unwiderruflich berechtigt sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7.4 – Soweit die Ware an den Besteller übergeben wurde, aber noch kein Eigentumsübergang auf den Besteller stattgefunden hat, ist der Besteller verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

7.5 – Durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes werden die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Sinne von Ziff. 6.2 bis 6.4 nicht berührt.

8. Gewährleistung / Haftung

8.1 – Gewährleistungsrechte hinsichtlich der bestellten Kaufgegenstände setzen voraus, dass der Besteller seinen nach Ziff. 6.2 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Im Übrigen bleibt Ziff. 6.2 unberührt.

8.2 – Der Besteller hat die gelieferte Ware und/oder die Dokumente nach der Lieferung unverzüglich zu überprüfen und Kompan alle offensichtlichen Mängel innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei sich aus der Anzeige eine ausreichende Beschreibung der Mängel entnehmen lassen und alle relevanten Unterlagen beigeschlossen sein müssen. Es gelten die §§ 377 und 378 des Unternehmensgesetzbuchs. Der Besteller verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie uns nicht innerhalb der vorstehenden Frist schriftlich anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Besteller für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt.

Erkennbare Schäden und Fehlmengen bei der Anlieferung sind zusätzlich dem Fuhrunternehmer (Vermerk auf Frachtbrief/Übergabeschein) gegenüber schriftlich anzuzeigen.

8.3 – Verdeckte Mängel sind uns schriftlich, zusammen mit einer detaillierten Beschreibung, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach deren Entdeckung zu melden. Einzelne mangelhafte Waren einer Lieferung führen nicht zu einer Mangelrüge betreffend die gesamte Leistung. Sollte nach Überprüfung der reklamierten Ware durch uns das Bestehen des Mangels an der Ware bestätigt werden, sind wir berechtigt, diesen nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung zu beheben. Unsere Gewährleistungspflichten beschränken sich auf die Reparatur oder den Austausch mangelhafter Waren oder Teile davon und gehen nicht darüber hinaus. Ist nach Auffassung von Kompan weder die Reparatur noch der Austausch der mangelhaften Ware technisch möglich oder wirtschaftlich angemessen, kann der Besteller eine dem geminderten Wert der Ware entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen oder die Aufhebung vom Vertrag erklären. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

8.4 – Durch einen Austausch oder eine Reparatur der Ware gemäß diesen Gewährleistungsbestimmungen verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht.

8.5 – Mängelrügen des Bestellers lassen die Pflicht zur Übernahme der gekauften Ware grundsätzlich unberührt. Der Besteller hat uns jedoch vor einer Nutzung derselben die Gelegenheit zu geben, die gerügte Vertragswidrigkeit zu prüfen und ggf. ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist und keine Beweismittel verlorengehen.

8.6 – Wir leisten keine Gewähr für Mängel und oder Schäden, die auf eine fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung, Lagerung sowie auf Fehlgebrauch, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Änderungen oder eigenmächtigen Reparaturen, gewöhnliche Abnutzung oder anderen in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen zurückzuführend sind. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern notwendige Wartungsarbeiten, die in den Bedienungsanleitungen aufgeführt sind, nicht im geforderten Umfang vom Besteller oder auf seine Veranlassung durch einen Dritten durchgeführt worden sind. Für Mängel der Ware, die auf eine unzureichende Tragfähigkeit des Montageuntergrundes zurückzuführen sind, übernehmen wir ebenfalls keine Verantwortung. Unsere Verantwortung erstreckt sich ferner nicht auf Teile, Materialien und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder in dessen Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung gestellt wurden.

8.7 – Die für den öffentlich zugänglichen Bereich erworbenen Spielgeräte sind TÜV-geprüft und entsprechen den Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit (DIN EN 1176). Der Einsatz der Produkte liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller darf die Produkte nur im Rahmen der in den technischen Dokumentationen, Bedienungs- und Montageanleitungen beschriebenen Bedingungen einsetzen. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass er gegen unsere anwendungstechnischen Hinweise verstoßen hat.

8.8 – Die Beschaffenheit der bestellten Ware ergibt sich grundsätzlich alleine aus der Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheits-angabe der Ware dar. Wir sichern jedoch zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.

8.9 – Kompan trifft keine Verpflichtung zur Erteilung von Warnungen gemäß § 1168a ABGB oder gemäß sonstigen anwendbaren Bestimmungen.

8.10 – Unsere Haftung für direkte Schäden an den von uns gelieferten Waren aufgrund von Schlechterfüllung oder Nichterfüllung ist auf vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Keinesfalls haftet Kompan über jene Beträge hinaus, die wir aufgrund der Bestellung oder des Vertrages vom Käufer in den zwölf (12) Monaten, die dem Anlassfall unmittelbar vorangegangen sind, für die gelieferten Waren erhalten haben. Unsere Haftung nach den anwendbaren und vertraglich nicht abänderbaren gesetzlichen Produkthaftungsregeln bleibt unberührt.

KOMPAN ist keinesfalls dem Besteller oder seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Vertretern gegenüber haftbar für indirekte Schäden, Folgeschäden oder sonstige Schäden, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag oder einem mit uns abgeschlossenen Vertrag, den von uns gelieferten Waren oder im allgemeinen aus der Geschäftsbeziehung mit Kompan entstehen, insbesondere nicht für Verluste, Kosten, Aufwendungen, Ertragseinbußen, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall. Wir haften nicht für Schäden, die sich aus einer gesetzeswidrigen Nutzung der Waren durch den Besteller ergeben.

8.11 – Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nichterfüllung oder Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware an einen anderen Ort als an die Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist. Werden im Rahmen der Nichterfüllung oder Nachbesserung derartige Kosten von uns getragen, hat der Besteller diese zu ersetzen.

8.12 – Kann nach einer Mängelanzeige des Bestellers eine Vertragswidrigkeit der Ware nicht festgestellt werden, hat uns der Besteller die im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware entstandenen Kosten zu ersetzen.

8.13 – Kompan haftet weder zu Gänze noch teilweise durch die durch höhere Gewalt verursachte Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Auftrag mit dem Besteller. Im Sinne dieses Punktes bezeichnet „höhe Gewalt“ jedes Ereignis, dass außerhalb Kompans Einflussbereich liegt, insbesondere: Naturereignisse, staatliche Ristrektionen, Kriege, Embargos, Aufstände, Terrorangriffe, zivile Unruhen, Sabotage, Ausfall oder Verzögerung seitens Lieferanten, Streik.

9. Montageleistungen

9.1 – Montageleistungen sind grundsätzlich nicht im vertraglichen Leistungsumfang enthalten und müssen durch den Besteller separat beauftragt werden, ansonsten werden diese nicht Vertragsbestandteil. Die Regelungen unter dieser Ziff. 9 gelten nur, wenn von dem Besteller zusätzlich Montageleistungen beauftragt wurden. Für die Produktreihe FREEGAME gelten zusätzliche Bedingungen.

9.2 – Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen durch den Besteller ist die Lieferstelle abweichend zu Ziff. 3.3 dieser AGB das von uns benannte und für die Montagearbeiten gebundene Montageunternehmen.

9.3 – Für die Montagen setzen wir als Montagepersonal nach Bedarf Montageleiter, Montagemeister, Obermonteure und Monteure ein. Für die Entsendung unseres Montagepersonals werden – wenn nichts anderes vereinbart ist - neben den Reisekosten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Stunden- und Auslösungssätze berechnet.

9.4 – Für die Sicherheit der Baustelle ist der Besteller verantwortlich. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei der Beauftragung der Montage den Verlauf sämtlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. rechtzeitig vor Beginn der Montage sowie genaue Angaben über Standort und Ausrichtung der Geräte bekanntzugeben.

9.5 – Sofern Schäden und Kosten dadurch entstanden sind, dass der Besteller falsche Angaben zum Verlauf von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. gemacht hat, hat der Besteller diese Schäden und die uns hierdurch entstandenen Kosten und Auslagen zu tragen. In einem solchen Fall haftet Kompan nicht für allfällige Kosten und Schäden, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen.

9.6 – Der Besteller ist verpflichtet, für die auszuführenden Montageleistungen die erforderlichen Vorleistungen zu erbringen, die für einen ordnungsgemäßen Bauablauf notwendig sind, wie z.B. Absperrvorrichtungen, Bauzaun, Toiletten- Sanitärräume, alle erforderlichen Rüst- und Hebezeuge, Hilfsmaterialien (wie z.B. Strom, Dampf, Wasser), freie An- und Abfahrtmöglichkeiten für Lkw bis 40 t und Minibagger bis 3,5 t, ausreichenden Lagerplatz für den Fundamentaushub und Fallschutzmaterial, Anzeigen von Messachsen und Anbringung von Höhenanlagen. Der Besteller hat zudem zu beachten, dass die Fläche eben und frei von Hindernissen ist und die Entfernung der Endlastelle bis hin zur Baustelle maximal 5 m betragen darf. Sämtliche Vorleistungen sind auf Kosten des Bestellers auszuführen und gehören nicht zum Leistungsumfang der Montageleistungen.

Sofern Mehraufwendungen und zusätzliche Leistungen entstehen, die auf die Nichtbeachtung der von dem Besteller zu erbringenden Vorleistungen zurückzuführen sind, hat uns der Besteller die hierdurch entstandenen Mehr- und Zusatzkosten zu ersetzen.

9.7 – Unsere Montagepreise gelten für Flächen ohne bestehenden Fallschutzbelag sowie ausschließlich für leicht lösbare Bodenarten.

9.8 – Die montierten Lieferungen bedürfen ab einem Auftragswert von 20.000 € (Lieferung und Montage) einer förmlichen Abnahme. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Montage-, Wartungs- und/oder Reparaturleistung abgeschlossen ist und wir dies dem Besteller schriftlich angezeigt haben. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.

9.9 – Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von 7 Tagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung als abgenommen.

9.10 – Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat. Ohne Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleiben die in Rechnung gestellten Preise in vollem Umfange fällig.

9.11 – Teilabnahmen sind auf unser Verlangen hin durchzuführen. Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß.

10. Technische Unterlagen

10.1 – Alle Daten, Informationen, Entwürfe, Angebote, Projektierungen, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Beschreibungen oder ähnliches, die dem Besteller von uns im Zusammenhang mit den bestellten Waren zur Verfügung gestellt wurden, verbleiben gemeinsam mit allen dazugehörigen Immaterialgüterrechten, insbesondere Patentrechten, Urheberrechten und Markenrechten, im alleinigen Eigentum von Kompan und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. In diesem Zusammenhang werden keine Rechte, keine Titel und keine Ansprüche an Marken, Patenten sowie keine Urheberrechte oder sonstigen Immaterialgüterrechte an den Waren an den Besteller übertragen. Der Besteller hat die Daten ausschließlich für jene Zwecke zu verwenden, für die ihm diese zur Verfügung gestellt wurden. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Informationen / Dokumente gegenüber Dritten zu verwenden. Sie dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis weder kopiert noch vervielfältigt werden. Bei schuldhafter Verletzung ist der Besteller zum Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

10.2 – Der Besteller versichert, dass er hinsichtlich von ihm an uns überlassene/übergebene Darstellungen Zeichnungen, Muster, Pläne usw. die jeweiligen erforderlichen Rechte besitzt. Der Besteller stellt uns für den Fall, dass entgegen dieser Versicherung ein Dritter Ansprüche gegen uns wegen Verletzung dessen diesbezüglicher Rechte geltend macht, von diesen frei und hat auch die uns aus dieser Inanspruchnahme entstehenden Kosten zu übernehmen, ebenso den uns entgangenen Gewinn, falls der Auftrag deswegen nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden kann.

11. Abtretung

Weder Kompan noch der Besteller sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei berechtigt, die Rechte und Verpflichtungen aus einem Vertrag oder allgemein aus ihrer Rechtsbeziehung an einen Dritten abzutreten oder zu übertragen. Wir sind jedoch berechtigt, jeden Auftrag mit dem Besteller sowie jegliche Rechte und/oder Verpflichtungen aus einem Auftrag, oder einer Rechtsbeziehung jeder Art mit dem Besteller an eines unserer verbundenen Unternehmen zu übertragen bzw. abzutreten. Für die Zwecke dieses Punktes bedeutet „verbundenes Unternehmen“ jeder Rechtseinheit, auf die oder die auf Kompan einen beherrschenden Einfluss ausübt.

12. Vertragsrücktritt / Vertragsstornierung

Unbeschadet anderer gesetzlicher oder uns gemäß diesen AGB zustehenden bestimmten Rechtsbehelfe, sind wir berechtigt, durch schriftliche Benachrichtigung des Bestellers und mit sofortiger Wirkung einen Auftrag zu stornieren bzw. von einem Vertrag zurückzutreten, wenn ein Insolvenz-, Konkurs-, Liquidations- oder Auflösungsverfahren gegen den Besteller eingeleitet wird oder ein Antrag auf die Einleitung eines solchen Verfahrens gestellt wird. Das gleiche gilt, sofern der Besteller gegen eine wesentliche Bestimmung dieser AGB verstößt. Stornieren wir einen Auftrag und/oder treten von einem Vertrag zurück, werden alle vom Besteller für von uns bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen vorzunehmenden Zahlungen unverzüglich fällig und zahlbar, selbst wenn ein Auftrag nur zum Teil erfüllt wurde, und zwar unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche.

13. Schlussbestimmungen

13.1 – Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie die Erklärung der Aufhebung des Vertrages bedürfen aus Beweissicherungsgründen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden mit dem Vertrag nicht getroffen.

13.2 – Die Verträge sowie die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und Kompan unterliegen in jeder Hinsicht ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss allfähiger Kollisionsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

13.3 – Hat der Besteller seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union, so ist für alle Streitigkeiten zwischen Kompan und dem Besteller, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder der Geschäftsbeziehung zwischen Kompan und dem Besteller ergeben, ausschließlich das Handelsgericht zuständig.

13.4 – Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Falle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirken die Vertragsparteien darauf hin, diese durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung bzw. Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung soweit wie zulässig entspricht.

Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind bei Zweifeln die bei Vertragsschluss geltenden Incoterms 2010.

Erfüllungsort und Gerichtsstand Wien

Urheberrechte und Herstellung KOMPAN A/S, DK 5220 Odense, Dänemark

Alle Geräte entsprechen DIN EN 1176. Alle Geräte sind TÜV-abgenommen.

Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten. Die Preise sind gültig ab 1. November 2024